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   BAG, 24.01.1964 - 5 AZR 263/63   

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BAG, 24.01.1964 - 5 AZR 263/63 (https://dejure.org/1964,1091)
BAG, Entscheidung vom 24.01.1964 - 5 AZR 263/63 (https://dejure.org/1964,1091)
BAG, Entscheidung vom 24. Januar 1964 - 5 AZR 263/63 (https://dejure.org/1964,1091)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freiberuflicher Tierarzt - Fleischbeschautierarzt - Einzelvergütung - Gebührenanteile - Bestellungsbehörde - Privatrechtliches Arbeitsverhältnis - Nebentätigkeit - Tierhalter - Abwälzung der Umsatzsteuer - Änderungskündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 15, 242
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 16.08.1962 - 5 AZR 505/61

    Freiberuflicher Tierarzt - Fleischbeschautierarzt - Gemeinde - Privatrechtliche

    Auszug aus BAG, 24.01.1964 - 5 AZR 263/63
    Der Senat hat bereits in dem insoweit gleich liegenden Fall eines bayerischen Fleischbeschautierarztes durch Urteil vom 16. August 1962 (BAG 13, 211 ff. « AP Nr. 3 su § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienst verhältnis) entschieden, daß der eingeschlagene Rechts weg zulässig ist.

    Dies'e Vorschrift enthält, wie der Senat in seiner Entscheidung BAG 13, 211 ff. [216 ff.] « AP Nr. 3 zu § 6.11 BGB Pleischbeschauer-Dienstverhältnis [Ziff. III l] ausgeführt hat, nur eine Ausnahme von dem in § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG niedergelegten Verbot der sog. "offenen Abwälzung" der Umsatzsteuer und läßt diese zu, wenn das Entgelt aus "gesetzlich bemessenen Gebühren" besteht, d.h", v;enn durch Rechtsnormen Gebühien für Leistungen festgelegt werden, die nur auf Grund einer behördlichen Zulassung der Tätigkeit bewirkt werden dürfen (Plückbaum- Malitzky, a a,0", § 10 Anm. 3 b Ziff. 54-75) In der artigen Pallen kann nämlich die Umsatzsteuer nicht als Unkostenfaktor bei der Preisbildung berücksichtigt und auf diese Weise "verdeckt" abgewälzt wez"den.

    satz 2 UStG die offene Abwälzung der Umsatzsteuer auf den Beklagten zulässig sein, weil der Kläger diesem gegenüber eine Leistung erbringt und dafür "gesetzlich bemessene Gebühren" in dem unter Ziff0 III 1 näher erörterten Sinne erhält (so BAG 13, 211 ff. [219 ff .1 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Fleisch beschauer-Dienstverhältnis [Ziff. III 3'J; Plückebaum-Iialitzky, a a 0 , § 10 Anm. 3 b Nr. 5480).

  • BAG, 27.07.1961 - 2 AZR 255/60

    Chefarzt als Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 24.01.1964 - 5 AZR 263/63
    Ist aber der nebenberuflich tätige Fleischbeschauer im gleichen Umfange weisungsgebunden und damit persönlich abhängig wie der hauptberuflich als solcher tätige Beamte oder Tarifangestcllte, so steht er insoweit in einem Arbeitsverhältnis und nicht in einem freien Dienstvertrag (vgl zur Abgrenzung BAG 11, 225 s AP Fr. 24 zu § 611 BGB Arzte, Gehaltsansprüche; BAG 12, 505 - AP Nr» 1 zu § 6 1 1 'BGB Abhängigkeit),.
  • BAG, 23.09.1960 - 5 AZR 258/59

    Sachliche Zuständigkeit von Arbeitsgerichten - Entschädigungen wegen

    Auszug aus BAG, 24.01.1964 - 5 AZR 263/63
    In diesem Fall muß auch noch das Revisionsgericht von Amts wegen die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für den geltend gemachten Anspruch prüfen (vgl. statt aller BAG 10, 39 O l 3 = AP Hr. 3 zu § 61 ArbGG Kosten [Ziff. l3).
  • BAG, 23.09.1958 - 3 AZR 33/56

    Einwand der Rechtshängigkeit - Sozialgerichtsbarkeit - Arbeitsgerichtsbarkeit -

    Auszug aus BAG, 24.01.1964 - 5 AZR 263/63
    Er hat ferner auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur privatrechtlichen Natur des Anstellungs- Verhältnisses der Dienstordnungsangestellten der Sozialversicherung hingewiesen, die ebenfalls weitgehend hoheitliche Aufgaben erfüllen (BAG 2, 81 - AP Nr, 7 zu § 2 ArbGG; BAG 4, 1 » AP Nr. 23 zu § 1 KSchG: BAG 6, 257 [260]; BAG 7, 250 ff. AP Nr. 8 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; 9, 79 [80] « AP Nr. 11 -zu. § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; 9? 313 [315] AP N r v - S u § 5 ArbGG; AP Nr. 7 und Nr. 9 zu § 611 BGB Diens.tordnurgs4Rhge.ste.llte).
  • BAG, 16.05.1955 - 2 AZR 22/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei gestelltem

    Auszug aus BAG, 24.01.1964 - 5 AZR 263/63
    Er hat ferner auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur privatrechtlichen Natur des Anstellungs- Verhältnisses der Dienstordnungsangestellten der Sozialversicherung hingewiesen, die ebenfalls weitgehend hoheitliche Aufgaben erfüllen (BAG 2, 81 - AP Nr, 7 zu § 2 ArbGG; BAG 4, 1 » AP Nr. 23 zu § 1 KSchG: BAG 6, 257 [260]; BAG 7, 250 ff. AP Nr. 8 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; 9, 79 [80] « AP Nr. 11 -zu. § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; 9? 313 [315] AP N r v - S u § 5 ArbGG; AP Nr. 7 und Nr. 9 zu § 611 BGB Diens.tordnurgs4Rhge.ste.llte).
  • BAG, 26.02.1957 - 3 AZR 278/54
    Auszug aus BAG, 24.01.1964 - 5 AZR 263/63
    Er hat ferner auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur privatrechtlichen Natur des Anstellungs- Verhältnisses der Dienstordnungsangestellten der Sozialversicherung hingewiesen, die ebenfalls weitgehend hoheitliche Aufgaben erfüllen (BAG 2, 81 - AP Nr, 7 zu § 2 ArbGG; BAG 4, 1 » AP Nr. 23 zu § 1 KSchG: BAG 6, 257 [260]; BAG 7, 250 ff. AP Nr. 8 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; 9, 79 [80] « AP Nr. 11 -zu. § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; 9? 313 [315] AP N r v - S u § 5 ArbGG; AP Nr. 7 und Nr. 9 zu § 611 BGB Diens.tordnurgs4Rhge.ste.llte).
  • BAG, 19.02.1959 - 4 AZR 202/56

    Einweisung eines Dienstordnungsangestellten - Planstelle einer Besoldungsgruppe -

    Auszug aus BAG, 24.01.1964 - 5 AZR 263/63
    Er hat ferner auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur privatrechtlichen Natur des Anstellungs- Verhältnisses der Dienstordnungsangestellten der Sozialversicherung hingewiesen, die ebenfalls weitgehend hoheitliche Aufgaben erfüllen (BAG 2, 81 - AP Nr, 7 zu § 2 ArbGG; BAG 4, 1 » AP Nr. 23 zu § 1 KSchG: BAG 6, 257 [260]; BAG 7, 250 ff. AP Nr. 8 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; 9, 79 [80] « AP Nr. 11 -zu. § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; 9? 313 [315] AP N r v - S u § 5 ArbGG; AP Nr. 7 und Nr. 9 zu § 611 BGB Diens.tordnurgs4Rhge.ste.llte).
  • BAG, 16.12.1965 - 5 AZR 304/65

    Freiberuflicher Tierarzt - Fleischbeschautierarzt - Privatrechtliches

    1) Die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24» Januar 1964 (BAG 15, 242 = AP Nr» 4 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis Ziff» II) mit eingehender Begründung bejaht und an dieser Auffassung in der späteren Entscheidung vom 25» Juli 1965 (AP Nr» 8 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis) festgehalten» Das beklagte Land hat diese Rechtsmeinung in dem vorliegen den Rechtsstreit zunächst ausdrücklich gebilligt und zur Begründung u»a» auf die alle Einzelheiten der Tätigkeit des Klägers regelnden Ausführungsbestimrnungen A über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland vom 1, November 1940 (RMB1»40, S» 296) mit späteren Änderungen und auf die besondere Beaufsichtigung des Klägers nach § 5 dieser Bestimmungen hingewiesen» Hieraus hatte der Senat in der früheren Entscheidung vom 24" Januar 1964 die persönliche Abhängigkeit des Fleischbeschautierarztes gefolgerte Noch im ersten Rechtszuge hat das beklagte Land dann den Standpunkt eingenommen, der Kläger stehe in einem freien Dienstvertrag» Deshalb muß auch noch das Revisionsgericht von Amts v/egen die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für den geltend gemachten Anspruch prüfen (vgl. statt aller BAG 10, 39 [41 j = AP Nr, 3 zu § 61 ArbGG 1953 Kosten [Ziff J> Die Argumente des beklagten Landes sind jedoch im wesentlichen die gleichen, mit denen sich der Senat bereits auseinandergesetzt hat» Dies gilt insbesondere für den Gesichtspunkt, der Kläger übe seine Tätigkeit nur nebenberuflich aus und sei deshalb nicht wirtschaft lich auf diese Tätigkeit angewiesen, so daß auch eine persönliche Abhängigkeit vom Auftraggeber ausscheide» Beide Gesichtspunkte decken sich nicht notwendig, Maß gebend für die Arbeitnehmereigenschaft ist die persönliche, nicht die wirtschaftliche Abhänigkeit, die z B" bei einer Nebentätigkeit oft nicht gegeben ist. Gleichwohl schließt die nur nebenberuflich erbrachte Arbeitsleistung die Arbeitnehmereigenschaft nach allgemeiner Meinung nicht aus (Kueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeits rechts, 7» Aufl., Io Bdo, § 9 IV, 3 So 49)o Der Senat hat in dem genannten Urteil gerade auf den Gegensatz der arbeitsrechtlichen zu der umsatzsteuerrechtlichen, die gesamte Berufsstellung umfassenden Betrachtungsweise des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 26, November 1959? BFH 70, 105 = BStBl. I960, Teil III, S» 39) hingewiesen, wobei er von einem Einkommensanteil des Fleischbeschautierarztes aus der Fleischbeschau von 25 % ausgegangen ist» Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine Einnahmen aus der Fleischbeschau für den Klagzeitraum unbestritten mit weniger als 30 % angegeben» Auch die übrigen tatsächlichen Verhältnisse liegen im wesentlichen mit denen der Entscheidung vom 24» Januar 1964 gleich, so daß kein Anlaß besteht, von der früher vertretenen Auffassung abzuweichen».

    6 2) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, § 10 Abs0 1 Satz 2 UStG selbst gebe keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Umsatzsteuer abc Diese Vorschrift enthält, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (BAG 13, 211 [216 ff«] = BAG AP Nr, 3 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis Ziff, III, 1; BAG 15, 242 = AP Nr, 4 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstvcrhältnis Ziff, III, 1), nur eine Ausnahme von dem in § 10 Abs, 1 Satz 1 UStG enthaltenen Verbot der sog, offenen Abwälzung der Umsatzsteuer und läßt diese zu, wenn das Entgelt aus "gesetzlich bemessenen Gebühren" besteht.

  • BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 181/97

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als Schulleiterin trotz Widerrufs der

    Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 24. Januar 1964 - 5 AZR 263/63 - und 23. Juli 1965 - 5 AZR 307/64 - (AP Nr. 4, 8 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis) ausgeführt hat, ist die Bestellung zum Fleischbeschautierarzt für einen bestimmten Bezirk ein Verwaltungsakt, der lediglich die Übertragung hoheitsrechtlicher Befugnisse zum Gegenstand hat.
  • BAG, 23.07.1965 - 5 AZR 307/64

    Freiberuflicher Tierarzt - Fleischbeschautierarzt - Privatrechtliches

    diesem Zusammenhang aus, nichtbeamtete Referendare sowie nicht beamtete außerordentliche Professoren und Privatdozenten hätten im Zeitpunkt der Schädigung in einem "besonders gearteten Dienstverhältnis" zu einem öffentlich-reentliehen Dienstherrn gestanden» Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind ersichtlich auf eine ganz besondere, hier nicht gegebene Sach- und Rechtslage zugeschnitten» Es ist nicht anzunehmen, daß damit die frühere Meinung - â- > (BVerfGE 9i 268 [284]) auf gegeben werden sollte., nur die Beamten stünden in einem öffentlich-rechtlichen Dien st und Treueverhältnis, Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Bestellung des Klägers zum Fleischbeschautierarzt für einen bestimmten Bezirk ein Verwaltungsakt ist, der die Übertragung zura Teil hoheitsrechtlicher Befugnisse zum Gegenstand hat» Damit werden aber, wie der Senat gleichfalls schon näher ausgeführt hat (BAG 15, 242 = AP Nr, 4 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstver hältnis) , noch keine Bestimmungen über die vertraglichen Beziehungen im Innenverhältnis zwischen Tierarzt und Be hörde getroffen.

    i vom 7c Juli 1958 außer Kraft« Gleichfalls mit Wirkung vom 1c April I960 regelte der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Vergütung für die Fleischheschauer durch den Erlaß vom 14, März I960 (MBl«NRW 60, 686), also nicht mehr in Verordnungswege0 Der neue Ver gütungserlaß brachte eine Erhöhung der Vergütung für die Einzelleistungen des Fleischbeschauers und außerdem eine erhebliche Verbesserung der monatlichen Höchstvergütung« Auch die Frage der Erstattung der von den Tierärzten für ihre Vergütungen an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer hat die Beklagte (Minister für gn-nährung, Landwirtschaft und Forsten) einheitlich und zwar durch Kunderlasse, geregelt« Nach dem Erlaß vom 12« Februar 1957 (MBlfNRW S« 527) war die Umsatzsteuer für die gesamten Gebührenanteile den Beschauern zu erstatten« Diese Regelung widerrief d§r Erlaß vom 17 April 1958 (HB1.NRW So 955), da der Bundesfinanzhof für den Fall eines bayerischen Fleischbeschauers entschieden habe, daßdieser eine unselbständige Tätigkeit ausübe; sollten die Entgelte der Fleischbeschauer noch der Umsatzsteuer unterworfen werden, so seien diese auf die Möglichkeit von Rechts mitteln gegen die Veranlagung hinzuweisen- Schließlich sog der Runderlaß vom 2« Mai I960 (MBl.NRW S, 1344) Folgerungen sowohl aus dem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26« November 1959, das die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich bejahte, als auch aus dem Umstand, daß die Vergütung der Fleischbeschauer nunmehr durch den Ver güt rnigserlaß vom 14« März I960 geregelt wurde« Der Runderlaß vom 17» April 1958 wurde nämlich aufgehoben, der Runderlaß vom 12« Februar 1957 wieder in Kraft gesetzt, aber nur bis zum 31° März I960« Eine weitere Erstattung der Umsatzsteuer wurde mit der Begründung abgelehnt, die Beschauer erhielten jetzt nicht mehr gesetzlich bemessene Gebühren, sondern Vergütungen, auf die § 10 Abs« 1 Satz 2 UStG nicht anwendbar sei« 2) Ebenso, wie in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen (BAG 13, 211 und BAG 15, 242 = AP Nr» 3 und 4 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis) sind auch hier die internen arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen den Kläger und der Behörde - mag dies nun das beklagte Land oder der Landkreis Detmold sein - nicht ausdrücklich schriftlich oder auch nur mündlich geregelt worden« Han kann daher gemäß §§ 133, 157 BGB als Vertragsinhalt nur annehnen, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Behörde sollten durch die einschlägigen gesetzlichen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften geregelt werden« Das war jedenfalls der dem Kläger erkennbare Vertrags wille der Behörde und der Kläger war damit auch ein verstanden, wie die tatsächliche Vertragsgestaltung seit dem Jahre 1957 ergibt« Damit liegt aber in Wahrheit ein Fall des § 315 BGB und falls der Kläger in einem Anstcllungsverhältnis zum Landkreis Detmold stehen sollte, ein Fall des § 517 Abs« 1 BGB (Bestimmung der Leistung durch einen Dritten, nämlich das beklagte Land) vor« Der Kläger unterwarf sich sowohl hinsichtlich der ihm zu zahlenden Vergütung als auch wegen der Frage der Erstattung der Umsatzsteuer der nach billigem Ermessen von der Behörde zu treffenden generellen Entscheidung« Diese sollte Vertragsinhalt sein« Da es sich um ein vertragliches Dauerverhältnis handelt, ist auch anzunehmen, daß die Behörde je nach der Enti/icklung der Verhältnisse zu einer Änderung der bisherigen Vergütungssätze und der Regelung hinsichtlich der Umsatzsteuer nach billigem Ermessen befugt sein sollte, sofern sie eine generelle Regelung traf und nicht nur die Abänderung der Vertragsbeziehungen für einen einzelnen Fleischbeschauer beabsichtigte, die einer Änderungskündigung bedurft hätte« Eine derartige, sich im Rahmen des billigen Ermessens haltende generelle Änderung der Vergütungsregelung und der damit verknüpften Frage der Erstattung der Umsatzsteuer ist im Lande Uordrhein-'' Westfalen erfolgt« Dadurch unterscheidet sich dieser von Q den bisher von dem Senat entschiedenen Fällen» 3) Gegen die Erhöhung der Einzelvergütungen durch den Vergütungserlaß vom 14» März I960 trendot sich der Kläger naturgemäß ebensowenig wie gegen die erhebliche Erhöhung der monatlichen Höchstvergütungssätze ab 1, April I960» Dieser Vergütungserlaß hat aber auch den bisherigen Sachzusammenhang zu der Gebührenordnung für die Schlachttierbesitzer beseitigt» Die neue Gebührenordnung von 14» März I960 enthält keine Aufgliederung der Gebührensätze mehr in eine eigentliche Beschaugebühr, die der Fleischbeschauer erhält, und den Zuschlag zur Deckung besonderer Kosten» Auch rechtlich ist eine Änderung da durch eingetreten, daß die Vergütungssätze für die Fleisch beschautierärzte nunmehr statt durch Verordnung durch Erlaß festgelegt sind» Dieser Umstand führt nach herrschender Meinung aber zu umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen».

  • BVerwG, 05.03.1968 - I C 35.65

    Heranziehung eines im Nebenberuf beschäftigten Fleischbeschautierarztes zur

    Das Bundesarbeitsgericht vertritt demgegenüber in nunmehr ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 16. August 1962 - 5 AZR 505/61 - [BAG 13, 211 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB, Fleischbeschauer-Dienstverhältnis]; Urteil vom 24. Januar 1964 - 5 AZR 263/63 - [BAG 15, 242 = AP Nr. 4 a.a.O. mit Anm. von Wertenbruch]; Urteil vom 23. Juli 1965 - 5 AZR 307/64 - [AP Nr. 8 a.a.O.]; Urteil vom 16. Dezember 1965 - 5 AZR 304/65 - [AP Nr. 9 a.a.O. mit Anm. von Söllner]; Urteil vom 16. Juni 1966 - 5 AZR 438/65 - [AP Nr. 10 a.a.O. mit Anm. von Wertenbruch]) die Auffassung, daß ein freiberuflicher Tierarzt, der zum Fleischbeschautierarzt gegen Gebührenanteile bestellt wird, zu der Bestellungsbehörde insoweit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehe.
  • BVerwG, 29.08.1975 - VII C 17.73

    Anspruch eines wissenschaftlichen Assistenten auf Lehrauftragsvergütung gegenüber

    Dagegen ist das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 16. August 1962 - 5 AZR 505/61 - von dem Grundsatz ausgegangen, daß in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nur die Beamten stünden (BAGE 13, 211 [213 und 214] = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis) und hat an dieser Auffassung in weiteren Urteilen festgehalten (vgl. Urteile vom 24. Januar 1964 - 5 AZR 263/63 - [BAGE 15, 242 = AP Nr. 4 a.a.O.], vom 23. Juli 1965 - 5 AZR 307/64 - [AP Nr. 8 a.a.O.], vom 16. Dezember 1965 - 5 AZR 304/65 - [AP Nr. 9 a.a.O.], vom 16. Juni 1966 - 5 AZR 438/65 - [AP Nr. 10 a.a.O.]).
  • BAG, 14.12.1967 - 5 AZR 74/67

    Nebentätigkeiten - Ermittlung der zulässigen Höchstarbeitszeit - Zusammenrechnung

    Auch der Umstand, daß der Beklagte nach seinem Vorbringen, daß das angefochtene Urteil unter Widerspruch der Revision als unbestritten festgestellt hat, hauptberuflich einer anderen Beschäftigung nachging und nur nebenberuflich als Musiker tätig war, steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen« Es gehört nicht zum Wesen eines Arbeitsverhältnisses, daß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine volle Arbeits kraft zur Verfügung stellt (vgl« die Urteile des Senats BAG 15, 242 [2471 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Fleischbeschauer- Dienstverhältnis unter Ziff. II und vom 8. Juni 1967 5 AZR 461/66, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2009 - 2 K 298/07

    Unternehmereigenschaft oder Arbeitnehmereigenschaft eines nebenberuflich tätigen

    Allerdings ist dem Kläger einzuräumen, dass insbesondere die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in vergleichbaren Fällen von einer Arbeitnehmertätigkeit des nebenberuflich tätigen Fleischbeschautierarztes auszugehen scheint (vgl. nur BAG, Urteil vom 24.01.1994 - 5 AZR 263/63, BAGE 15, 263; ebenso VG München, Urteil vom 25.04.1996 - M 22 K 95.746, BayVBl 1997, 601).
  • BAG, 17.05.1968 - 3 AZR 183/67

    Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes - Werkdienstwohnungsvergütung -

    Y/enn er demgemäß mit dem Klageantrag zu 1 die Feststellung begehrt, die Nachzahlungsforderung der Beklagten sei in einen bestimmten Umfang erloschen, so wird damit eine Entscheidung darüber verlangt, daß der Lohnanspruch des Klägers nicht um den vollen Betrag der Nachzahlungsforderung(247,52 DM), sondern nur um den vom Kläger als nicht erloschen bezeichne ten Betrag (26,51.) DM) gekürzt werden dürfe» 2. Damit ist Geonatand des Klageantrags zu 1 der Umfang der Aufrechnungsbefugnis der Beklagten mit einem Gegenanspruch auf W'erkdienstwohnungsVergütung» Dabei handelt es sich um einen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, der gemäß § 2 Abs» 1 Nr» 2 ArbGG zur Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gehört« Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (0VG2 19, 425; ebenso Hans J. Wolff, Verwaltungsrecht II, 2« Aufl«, 1967, § 119 III b, So 459) wird durch die Zuweisung einer Werkdienstwohnung an einen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes kein selbständiges Rechtsverhältnis neben dem Arbeitsvertrag, insbesondere aber kein Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur begründet« Vielmehr erfolgt die Überlassung einer Werkdienstwohnung aufgrund und im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Folge, daß der Anspruch des öffentlichen Arbeitgebers auf Werkdienstwohnungsvergütung allein aus dem Arbeitsvertrag als der Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses hergeleitet wer den kann« Diese Rechtsbeziehungen sind aber auch bei den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, wie das Bundesarbeitsgericht ständig entschieden hat, privatrechtlicher Natur (vgl. statt vieler die Hinweise in BAG 15, 242-/2447= AP Nr«4 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis)« Im einzelnen gilt folgendest 5.
  • BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 430/97
    Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 24. Januar 1964 - 5 AZR 263/63 - und 23. Juli 1 9 6 5 - 5 AZR 307/64 - (AP Nr. 4, 8 zu § 611 BGB Fleischbeschauer- Dienstverhältnis) ausgeführt hat, ist die Bestellung zum Fleischbeschautierarzt für einen bestimmten Bezirk ein Verwaltungsakt, der lediglich die Übertragung hoheitsrechtlicher Befugnisse zum Gegenstand hat.
  • BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 429/97
    Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 24. Januar 1964 - 5 AZR 263/63 - und 23. Juli 1 9 6 5 - 5 AZR 307/64 - (AP Nr. 4, 8 zu § 611 BGB Fleischbeschauer- Dienstverhältnis) ausgeführt hat, ist die Bestellung zum Fleischbeschautierarzt für einen bestimmten Bezirk ein Verwaltungsakt, der lediglich die Übertragung hoheitsrechtlicher Befugnisse zum Gegenstand hat.
  • BAG, 16.06.1966 - 5 AZR 438/65

    Schleswig-Holsteinischen Verordnungen - Änderung der ABJ - Änderung der GOJ -

  • BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 428/97
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